
Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist und damit automatisch durch Zeitablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Endet ein Vertrag zu einem bestimmten Datum bzw. Zeitpunkt,
spricht man von einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag.
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Endet ein Arbeitsvertrag nicht zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt, sondern mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses oder mit dem Erreichen eines bestimmten Zwecks, spricht man von einem sogenannten zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Ist ein Arbeitsvertrag beispielsweise zur Vertretung eines erkrankten Kollegen erfolgt endet der Arbeitsvertrag mit dessen Genesung, die jedoch noch nicht konkret absehbar ist. Der Arbeitsvertrag endet jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. |
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Zu unterscheiden ist, ob die Befristung mit Sachgrund erfolgt oder ohne Sachgrund.
Ein sachlicher Grund für eine Zeit- oder Zweckbefristung liegt gemäß § 14 Abs.1 TzBfG
"insbesondere" vor, wenn
Liegt ein solcher Sachgrund vor, ist eine Befristung wirksam. Die Aufzählung ist nicht abschließend,
d.h. es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Zulässigkeit der Befristung mit anderen,
in dieser Aufzählung nicht enthaltenen Gründen rechtfertigt.
Spezielle sachliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem
Personal an Hochschulen enthalten die §§ 57 a ff. HRG (Hochschulrahmengesetz).
Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur in engen Grenzen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig:
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Eine Verlängerung liegt nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Änderung
Die Verlängerung muss an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen
Änderungen der sonstigen Arbeitsbedingungen, wie Vergütung, Tätigkeit oder |
Der befristete Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG.
Ist der befristete Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden, ist die Befristung
unwirksam, es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wird der befristete Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet, ist der Schriftform
ebenfalls nicht genüge getan, so steht der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Während einer Befristung kann ein Arbeitsvertrag nur gekündigt werden, wenn dies
ausdrücklich im Arbeitsvertrag zugelassen und vereinbart ist.
Ist im Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht vereinbart,
kann das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ist das Arbeitsverhältnis wirksam befristet, so endet es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei der Zweckbefristung endet es 14 Tage nach rechtzeitiger Erklärung durch den Arbeitgeber.
Ist die Befristung unwirksam, muss der Arbeitnehmer die Befristung im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Dies ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erforderlich, § 17 TzBfG.
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Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz ist vor jeder Einstellung und damit auch
Der Betriebsrat hat allenfalls die Möglichkeit einer geplanten unbefristeten Einstellung |
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Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz ist vor jeder Einstellung und damit auch vor der Einstellung eines nur befristet zu beschäftigten Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat hat allenfalls die Möglichkeit einer geplanten unbefristeten Einstellung eines anderweitigen Arbeitnehmers zu widersprechen. |